Jetzt förderfähig: Energieberaterkosten beim BAFA-Förderprogramm „Heizen mit Erneuerbaren Energien”
BAFA • 9. Januar 2020
Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.
Was ändert sich im Jahr 2020 im Marktanreizprogramm?
Die wesentliche Änderung wird sein, dass von der Festbetragsförderung auf eine anteilige Förderung umgestellt wird. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind die förderfähigen Kosten.
Erneuerbare Energien-Hybridheizungen, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen werden grundsätzlich mit 35 % der förderfähigen Kosten gefördert. Gas-Hybridanlagen und Solarkollektoranlagen werden grundsätzlich mit 30 % der der förderfähigen Kosten gefördert. Gasbrennwertheizungen, die erst im Laufe von zwei Jahren um eine Technologiekomponente zur Nutzung erneuerbarer Energien erweitert werden, können eine Förderung von 20 % der förderfähigen Kosten erhalten.
Außerdem wird der Ersatz von Ölheizungen durch eine Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage mit einer zusätzlichen Prämie von 10 Prozentpunkten auf den ansonsten gewährten Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt.
Was sind förderfähige Kosten?
Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die BAFA-Förderung angesetzt werden:
- Anschaffungskosten für Ihre neue Heizung
- Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme Ihrer neuen Heizung
- folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme Ihrer neuen Heizung:
- Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inklusive ggf. Tanks
- Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
- notwendige Wanddurchbrüche
- Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
- Schornsteinsanierung
- Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
- Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
- Ausgaben für die Einbindung von Experten (z.B. Energieberater) für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage
Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:
- bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
- bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.
Werden Unternehmen nach der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gefördert, sind nur die Mehrkosten der beantragten Maßnahme gegenüber einer technisch und wirtschaftlich realistischen weniger umweltfreundlichen Alternative (Investitionsmehrkosten) förderfähig.
Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.
Weiterführende Informationen:

Ewald Fried
Gebäudeenergieberater (HWK)
Telefon 07151 / 202 557
Telefax 07151 / 202 558
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