Austauschprämie für Ölheizungen, attraktivere Fördersätze und steuerliche Vorteile:
Das ändert sich 2020 bei der Energieeffizienz-Förderung
Das ändert sich 2020 bei der Energieeffizienz-Förderung
BMWi • 24. Januar 2020
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einige Initiativen zur Energieeffizienzförderung auf den Weg gebracht. Und das bringt Neuerungen für 2020 mit sich. Zum Beispiel attraktivere Fördersätze und steuerliche Vorteile bei der energetischen Gebäudesanierung. Für den Abschied von der Ölheizung gibt es eine Austauschprämie, für die energetische Gebäudesanierung Zuschüsse und steuerliche Förderung.
Lukrative Förderung für den Einbau von klimafreundlichen Heizungen
Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird ab Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert. Bei einer Alternative, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – ist einen Zuschuss in Höhe von 45 Prozent der Investitionskosten möglich. Für eine Gas-Hybridheizung, die – z. B. durch die Einbindung von Solarthermie – einen Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 Prozent aufweist, gibt es einen Investitionszuschuss von 40 Prozent.
Die novellierte Richtlinie des Marktanreizprogramms „Wärme aus erneuerbaren Energien“ sieht neben der Austauschprämie für Ölheizungen weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Anlagen, die keine alte Ölheizung ersetzen, lassen sich attraktive Investitionszuschüsse beantragen: 35 Prozent für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 Prozent für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 Prozent und 20 Prozent für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Novelle vereinfacht die Fördersystematik des Marktanreizprogramms stark: So ersetzen die einheitlichen prozentualen Fördersätze die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.
Zuschuss für Sanierungen und Förderung für energieeffizientes Bauen
Ab dem 24. Januar 2020 greift zudem eine verbesserte Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Diese setzt die KfW im Auftrag der Bundesregierung um. Von den erhöhten Fördersätzen profitieren Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen. Für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer Zuschüsse von bis zu 40 Prozent erhalten – sowohl als Tilgungszuschuss zu einem KfW-Kredit als auch in Form eines direkten Investitionszuschusses. Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung – z. B. Dämm-Maßnahmen – verdoppelt sich der Fördersatz: Zukünftig gibt es einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent.
Auch die Fördersätze für klimafreundliche Neubauten werden angehoben – auf bis zu 25 Prozent. Zudem steigt der Kredithöchstbetrag sowohl für Neubauten als auch für Sanierungen auf 120.000 Euro. Auch Unternehmen und Kommunen profitieren: Bei Komplettsanierungen von Nichtwohngebäuden steigt der Fördersatz auf bis zu 35 Prozent.
Steuerliche Förderung für energetische Gebäudesanierung
Ab 2020 ergänzt die steuerliche Förderung die bestehenden, investiven Förderprogramme des Bundeswirtschaftsministeriums. Für die Einführung dieser zweiten Säule der Gebäudeförderung hat sich das BMWi seit Jahren eingesetzt.
Steuerlich gefördert werden Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Heizen mit erneuerbaren Energien. Zu ihnen zählen beispielsweise ein Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Die Kosten solcher Maßnahmen werden künftig mit bis zu 20 Prozent über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht. Für energetische Baubegleitung und Fachplanung lassen sich sogar bis zu 50 Prozent der Kosten steuerlich absetzen. Die progressionsunabhängige Ausgestaltung gewährleistet, dass Gebäudebesitzerinnen und Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen von der steuerlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt.
Die steuerliche Förderung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten und kann erstmalig mit der Steuerklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden.
Gebäudeenergiegesetz bringt mehr Klarheit
Des Weiteren hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen, das vor allem eine Entbürokratisierung und Vereinfachung bringen soll. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Es schafft ein neues, einheitliches und aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Das Gebäudeenergiegesetz setzt Energieeffizienz und Klimaschutz bei Gebäuden wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial um. Die Novelle führt die bislang separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz sowie zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien zusammen und sorgt für Vereinheitlichung.
Weiterführende Informationen:
Ewald Fried
Gebäudeenergieberater (HWK)
Telefon 07151 / 202 557
Telefax 07151 / 202 558
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